Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32 § 15Artikel 32, Paragraph 15
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: Zu Art. 1 § 70, BGBl. I Nr. 121/2000)Anmerkung, Zu Artikel eins, Paragraph 70,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,)
§ 15.Paragraph 15,
Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40055931